AGB - PKW | LKW Abschlepp, Berge, und Krandienst Habenstein

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Impressum
I.     Der Auftrag wird unter Zugrundlegung deutschen Rechts zu den nachstehenden Bedingungen erteilt.
Der Auftrag bzw. dem Hilfesuchenden ist eine Durchschrift des Auftragscheins auszuhändigen.

II.     Durchführung des Auftrages

1.         Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten richtig und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannen-hilfs-Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte auf dem jeweils kürzesten Weg auszuführen.
Der Auftrag beginnt, wenn das Hilfsfahrzeug bzw. der Einsatzwagen den Betrieb verlässt und ab da zählt die Arbeitszeit. Wenn beim Eintreffen des Hilfsfahrzeugs das Hilfesuchende Fahrzeug schon entfernt ist, müssen die entstandenen Kosten des Hilfs-bzw. Einsatzfahrzeugs vom Auftraggeber bzw. Hilfesuchenden getragen werden.
2          Wenn der Hilfesuchende bzw. der Auftraggeber keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug gebracht werden soll, hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände oder, wenn dies kostengünstiger ist, auf ein dem Unfall- oder Pannenort nahegelegendes Gelände eines zuverlässigen Dritten zu bringen oder dort in Verwahrung zu geben.
Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnungen über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
3          Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragsnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden.
4.         Kann ein Auftrag, ohne das den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, nicht erfolgreich abgeschlossen werden, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn der Grund hierfür in der Beschaffenheit des Fahrzeugs des Auftraggebers der Auftraggeber das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden nicht ausgeführt werden, so steht dein Auftragnehmer darüber hinaus eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu!

III.    Zahlung
1          Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung (los Auftrages und nach Zugang der Rechnung in der die, einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Spätestens 14 Tage nach Zugang, sofern nicht zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht.
2          Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Grundforderung ist unbestritten entschädigungsreif oder rechtskräftig festgestellt.
3.          Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen laut§ 1 des Diskontsatz-Überschreizungs-Gesetzes vom 09.06.1999 zu.
IV.    Pfandrecht
l.          Dem Auftrganehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag und/oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitzgelangten Gegenständen zu.
Wird das Auftragsentgeld nach Fälligkeit nicht bezahlt, so ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand zu seinem Betriebsgelände zu bringen und kostenpflichtig zu verwahren.
2.         Befindet sich der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende länger als ein Monat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder der Verwahrungskosten in Verzug, so kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf schriftlich androhen. Nach Ablauf eines weiteren Monats nach der Androhung ist der Auftragnehmer berechtigt, dass Fahrzeug des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zwangszuversteigern.
Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine per Einschreiben/Rückschein versandte Benarichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung unzustellbar, so muss der Auftragnehmer über das Einwohnermeldeamt den Auftraggeber ausfindig machen. Wenn dieser Versuch nicht gelingt, so ist ein Pfandverkauf zulässig.

V.     Haftung
1.         Bei Beförderungen (Bergen, Abschleppen) haftet der Unternehmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft.
2.         Bei Pannen- Unfallhilfe haftet der Auftragnehmer aus diesem Vortrag für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Haftpflichten. Gleiches gilt bei deliktischen  Ansprüchen, es sei denn, es handelt sich um Körperschäden.
3          Der Auftragnehrner hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber bzw, dem geschädigtem Dritten schriftlich anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber bzw. Hilfesuchende verpflichtet, Schaden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm oder dem Automobilclub unverzüglich schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen wer die Schäden oder Verluste persönlich geltend macht, so erteilt der Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden eine schriftliche Bestätigung.
4.         Ist zum einreichen des Auftragserfolges die Verursachung eines fern Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn dieser nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar währe.

VI.     Schlichtungsstelle

Macht der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende geltend. Dass a) das Auftragsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder b) der Auftrag nich ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
So wirkt die zuständige Schlichtungsstelle nach deren Gründung auf Auftrag des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden oder des Auftragnehemers auf eine gütliche Einigung der Sache hin. Der Antrag ist schriftlich im Falle a) binnen eines Monats nach Rechnungserstellung. im Falle b) binnen eines Monats nach Rückgabe des Auftraggegenstandes unter genauer Darlegung der Beanstandung einzurichten.
Der Rechtsweg wird durch Anrufung der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.

VII.     Gerichtsstand
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftragnehmers.


Stand Januar 2004
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